Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich gezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferer als maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

III. Preis und Zahlung

1.     Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
    Innerhalb 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der Form Besteller zu beschaffenden unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

  1. Wird der Versand auf  Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Wert des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbarer Risiken versichert.

 

  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

 

  1. Teillieferungen sind zulässig.

 

 

VI. Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware

 

1.      Die Kickert Breitstreckwalzen GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und sie gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern (nur wenn Versicherung in Ihrer Branche verkehrsüblich ist).

 

2.      Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Insoweit erlangt die Kickert Breitstreckwalzen GmbH einen Miteigentumsanteil an der Sache, sofern durch die Verbindung dazu führt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist oder eine neue Sache entsteht.

 

3.      Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware selbst oder als Bestandteil einer neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine künftigen Forderungen aus dieser Weitergabe an die Kickert Breitstreckwalzen GmbH zur Sicherheit ab, welche diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfasst auch eine entsprechende Saldoforderung, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bildet, wenn der Kunde die Forderung in einem Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer aufnimmt. Hinsichtlich weitergegebener Miteigentumsanteile gilt dies entsprechend der Höhe des Verkaufswertes des Anteils. Auf Verlangen muss der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner bestehenden Ansprüche der Kickert Breitstreckwalzen GmbH mitteilen.    Das Recht des Kunden, den gelieferten Gegenstand zu verwenden oder zu verkaufen, endet dann, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. In diesem Fall kann der Kunde über den Liefergegenstand bzw. den erworbenen Miteigentumsanteil nur mit schriftlicher Genehmigung verfügen.

 

4.      Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Kickert Breitstreckwalzen GmbH hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

5.      Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Kickert Breitstreckwalzen GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritter zu    verlangen. Diese Rechte der Kickert Breitstreckwalzen GmbH bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Im Falle der Rückabwicklung hat die Kickert Breitstreckwalzen GmbH einen Anspruch auf Vergütung für die Gebrauchsüberlassung, Ausgleich für die Wertminderung und Erstattung entstandener Aufwendungen.

6.      Im Verkehr mit Unternehmen behält sich die Kickert Breitstreckwalzen GmbH das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den gezogenen und anerkannten Saldo, soweit die Kickert Breitstreckwalzen GmbH die Forderungen gegenüber dem Kunden in laufenden Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

 

7.      Die Kickert Breitstreckwalzen GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

 

8.      Sollte vorstehende Bestimmung in einzelnen Punkten unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich zulässige Ersatzbestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Erzeugnisses zustehen.

 

  1. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

  1. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  2. Von den durch die Ausbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

 

  1. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

  1. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter und sachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

  1. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausge­schlossen.

 

 

VIII. Haftung für Nebenpflichten


Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.